Die EuInsVO hat zwar für den Unionsraum Regelungen für Insolvenzverfahren gebracht, ist aber mit 47 Artikeln recht knapp gehalten und lässt viele Rechtsfragen offen - man denke nur an die Auslegung des Begriffs "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners" (COMI) in Art 3 Abs 1 EuInsVO, der für die internationale Zuständigkeit maßgeblich ist. Gem Art 46 EuInsVO hat die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 1.6.2012 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung samt allfälliger Verbesserungsvorschläge vorzulegen.