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Eine Wiedereinsetzung im Insolvenzverfahren ist unwirksam

JudikaturZIK 2011/109ZIK 2011, 75 Heft 2 v. 27.4.2011

IO § 259 Abs 4

EO § 58 Abs 2

Im Insolvenzverfahren ist eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Terminen und Fristen ausgeschlossen. Eine ohne gesetzliche Grundlage bewilligte Wiedereinsetzung ist für das Rechtsmittelgericht unbeachtlich (8 Ob 102/03p; stRsp auch zu § 58 Abs 2 EO: so 7 Ob 557/82 EvBl 1982/119; 4 Ob 302/83 JBl 1983, 493; 4 Ob 301/86 EvBl 1986/100; 3 Ob 273/99i).

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