IO § 259 Abs 4
EO § 58 Abs 2
Im Insolvenzverfahren ist eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Terminen und Fristen ausgeschlossen. Eine ohne gesetzliche Grundlage bewilligte Wiedereinsetzung ist für das Rechtsmittelgericht unbeachtlich (8 Ob 102/03p; stRsp auch zu § 58 Abs 2 EO: so 7 Ob 557/82 EvBl 1982/119; 4 Ob 302/83 JBl 1983, 493; 4 Ob 301/86 EvBl 1986/100; 3 Ob 273/99i).