KO idF vor 1. 7. 2010 § 173 Abs 5, § 197
IO § 254 Abs 5, § 273 Abs 8
Die Entscheidung über eine Zahlungsplanquote für eine bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldete Konkursforderung kann auch nach Ablauf der Laufzeit des Zahlungsplans beantragt werden. Da aber keinesfalls ein "fiktiver" Zahlungsplan geschaffen werden darf, hat das KonkursG seiner Entscheidung den bereits angenommenen und gerichtlich bestätigten Zahlungsplan zugrunde zu legen. Um realistisch durchsetzbare Ansprüche zu schaffen, kann die Vereinbarkeit der Befriedigung einer nachträglich hervorgekommenen Forderung mit der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners nach Ablauf der Laufzeit des Zahlungsplans in diesem Fall nur nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag beurteilt werden.