Aus Anlass jener Entscheidungen, in denen der OGH die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung durch Anleger bejahte, untersucht der Autor, ob die betreffenden Anleger nun ihren Vertragspartnern aus culpa in contrahendo haften. Die Haftung für Prozesskosten hält er für ausgeschlossen, jene für sonstige Vertrauensschäden komme nur in besonderen Konstellationen in Betracht.