In den E 4 Ob 65/10b und 8 Ob 25/10z bejahte der OGH eine Irrtumsanfechtung einzelner Anleger ua wegen Irrtums über die Risikoträchtigkeit der Anlage (s ZIK 2011/53, 34). Der Beitrag beschäftigt sich sowohl mit irrtumsrechtlichen Aspekten dieser Entscheidungen als auch einer möglichen Schadenersatzpflicht der Anleger.