Der mit dem IRÄG 2010 neu gestaltete § 31 Abs 1 Z 3 IO beschränkt weiterhin die Anfechtbarkeit nachteiliger Rechtsgeschäfte auf solche Fälle, in denen die Nachteiligkeit objektiv vorhersehbar war.1 Neu ist: "Eine solche objektive Vorhersehbarkeit liegt insb dann vor, wenn ein Sanierungskonzept offensichtlich untauglich war." Umgekehrt formuliert: Ein nachteiliges Rechtsgeschäft ist (gem § 31 Abs 1 Z 3 IO) anfechtungsfest, wenn ein Sanierungskonzept (nicht offensichtlich untauglich, mit anderen Worten:) tauglich 2 war.