In seiner Entscheidung vom 22. 12. 2010 hat der EuGH unmittelbar aus Art 47 Grundrechtecharta einen den Justizgewährungsanspruch absichernden Anspruch juristischer Personen auf Verfahrenshilfe abgeleitet. Die Entscheidung dürfte auch im Zusammenhang mit der ausstehenden Entscheidung des VfGH über die Vereinbarkeit der Streichung der Verfahrenshilfe für den Masseverwalter durch das BBG 2009 von Bedeutung sein.