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Bei Übertragung einer pfandrechtlich gesicherten Forderung ist die Übertragung des Pfandrechts einzuverleiben

JudikaturZIK 2011/52ZIK 2011, 33 Heft 1 v. 1.3.2011

ABGB §§ 447, 451

GBG §§ 9, 13

Gegenstand der Einverleibung können im Wesentlichen nur dingliche Rechte und Lasten sein. Bei der Übertragung einer pfandrechtlich gesicherten Forderung bedeutet das die Notwendigkeit der Einverleibung der Übertragung des Pfandrechts mit dem ihm immanenten dinglichen Befriedigungsrecht und nicht die Einverleibung der Übertragung der besicherten Forderung aus dem Grundgeschäft.

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