ABGB §§ 447, 451
GBG §§ 9, 13
Gegenstand der Einverleibung können im Wesentlichen nur dingliche Rechte und Lasten sein. Bei der Übertragung einer pfandrechtlich gesicherten Forderung bedeutet das die Notwendigkeit der Einverleibung der Übertragung des Pfandrechts mit dem ihm immanenten dinglichen Befriedigungsrecht und nicht die Einverleibung der Übertragung der besicherten Forderung aus dem Grundgeschäft.