ABGB §§ 871, 922
UGB § 400
Aufträge zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren führen Banken als Kommissionäre mangels abweichender Vereinbarung idR durch Selbsteintritt aus (RIS-Justiz RS0019567). Macht die Bank vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch, hat sie die vertragsgegenständlichen Wertpapiere selbst als Verkäufer zu liefern oder als Käufer zu übernehmen. Nach Selbsteintritt steht die kaufvertragliche Rechtsbeziehung der Vertragsteile im Vordergrund und verdrängt die Regeln des Kommissionsgeschäfts, soweit sie mit der Position der Parteien als Käufer oder Verkäufer unvereinbar sind (2 Ob 31/07h mwN). Ein derartiger Kaufvertrag unterliegt insb auch den Regeln über die Irrtumsanfechtung.