KO: § 141 Abs 2, §§ 154 f
IO § 260 Abs 2
Zum Rekurs gegen die Bestätigung des Zwangsausgleichs sind auch Gläubiger nicht angemeldeter Insolvenzforderungen legitimiert, sofern sie eine Forderung schlüssig behaupten.
KO: § 141 Abs 2, §§ 154 f
IO § 260 Abs 2
Zum Rekurs gegen die Bestätigung des Zwangsausgleichs sind auch Gläubiger nicht angemeldeter Insolvenzforderungen legitimiert, sofern sie eine Forderung schlüssig behaupten.