KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 44, 110
ABGB § 863
Ein einfolgreiches Begehren des Vorbehaltsverkäufers auf Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden, in der Konkursmasse des insolventen Käufers befindlichen Sache setzt den Rücktritt vom Vertrag voraus (3 Ob 84/05g). Die Rückforderung der Sache ist "im Zweifel" als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (RIS-Justiz RS0020714). Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in der Einbringung der Herausgabeklage durch den Vorbehaltsverkäufer in jedem Fall die Ausübung des Rücktrittsrechts liegen muss. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein und ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.