Bei der E OGH ZIK 2010/371, 236, ua die Kreditaufnahme durch einen Verein betreffend, unterblieb versehentlich ein Gesetzeshinweis, nämlich der auf § 4 des alten VerG aus dem Jahr 1951. Nach diesem war der Sachverhalt rechtlich zu beurteilen. Die danach vom OGH für Vereinsorgane verneinte Formalvollmacht enthält nunmehr § 6 Abs 3 VerG 2002. (Siehe zur genannten Entscheidung auch Kossak, Keine Formalvollmacht des Vereinsobmanns? Zak 2010/323, 187.)