1. Das Landgericht Essen legte am 15. 10. 2010 dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art 3 Abs 1 EuInsVO bzw Art 1 Abs 2 lit b und Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO vor (Rs C-494/10 ). Thema ist erneut die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsverfahren, wobei im Anlassfall gemeinsam mit der Insolvenzanfechtung vom Insolvenzverfahren unabhängige Ansprüche aus Kapitalerhaltung geltend gemacht werden, die wirtschaftlich (zumindest) auf dasselbe wie der Anfechtungsanspruch gerichtet sind. Bezug nehmend auf die Rsp Seagon/Deko Marty (Rs C-339/07 ) möchte man wissen, ob es auch in diesem Fall bei der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bleibt oder ob sich die internationale Zuständigkeit für eine solche - teilweise auf Gesellschaftsrecht gestützte - Klage nach der EuGVVO richtet.