KautSchG: §§ 3, 4
ABGB §§ 1016, 1351
Ein Dienstgeber darf die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrags nicht davon abhängig machen, dass ihm vom Dienstnehmer ein Darlehen gewährt wird oder der Dienstnehmer sich mit einer Geldeinlage an dem Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt. Verträge, die diesem Verbot widersprechen, sind nichtig, um zu vermeiden, dass der Dienstnehmer aufgrund verdünnter Willensfreiheit finanzielle Verpflichtungen eingeht, mit denen er sich der Gefahr der Insolvenz des Arbeitgebers aussetzt. Analog wird diese Nichtigkeitssanktion auch auf Sachverhalte angewandt, in welchen der