ABGB § 1346 Abs 2
ZPO § 502 Abs 1
Die Schriftform der Bürgschaft wurde zum Zweck der Vermeidung schwerer Folgen unüberlegter, leichtfertiger Gutstehungserklärungen eingeführt. Sie soll den Bürgen vor dem übernommenen Risiko warnen, die Bedeutung seiner Verpflichtung zu Bewusstsein bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel stellen (8 Ob 388/97k ecolex 2000/36 = RdW 2000/112, 145 = ÖBA 2000/877, 524). Die Schriftlichkeit der Bürgschaft ist Gültigkeitsvoraussetzung. Eine formmangelhafte Bürgschaft kann zwar wirksam erfüllt, ihre Erfüllung aber nicht erzwungen werden.