ZPO: §§ 28, 84 f
RAO §§ 1, 5, 28, 34
Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bedarf es einer Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. Nur eine aufrechte, nicht hingegen eine gelöschte Eintragung berechtigt zur Ausübung des Berufs. Wird ein Rechtsanwalt infolge Abweisung eines gegen ihn gerichteten Konkursantrags mangels Masse aus der Rechtsanwaltsliste gestrichen, ist er nicht mehr vertretungsbefugt. Daran ändert nichts, dass der Rechtsanwalt in eigener Sache als Verfahrenspartei von einer Vertretungspflicht ausgenommen bleibt.