KO idF vor 1. 7. 2010 § 213 Abs 4
ZPO § 528 Abs 1
Eine Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens um bis zu drei Jahren hat das G nur dann zu beschließen, wenn eine Zukunftsprognose es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Schuldner die Mindestquote erreicht. Die Bewilligung einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens bedarf konkreter Gründe, die vom Schuldner zu behaupten und zu bescheinigen sind.