KO idF vor 1. 7. 2010 § 23
ABGB § 914
Wird bei insolvenzbedingter Beendigung eines Bestandverhältnisses die Rückgabe der Bestandsache verzögert, so hat der Bestandnehmer eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Deren Höhe richtet sich grundsätzlich nach der Vereinbarung der Parteien und kann nach unterschiedlichen Gesichtspunkten berechnet werden. Errechnet sich laut Bestandvertrag die Nutzungsentschädigung aus der Höhe des Hauptmietzinses der letzten Verrechnungsperiode zuzüglich der jeweiligen Nebenkosten, so ist darin gewissermaßen eine "pauschalierte" Entschädigung zu erblicken. Der Bestandgeber kann sodann nur diese Summe verlangen, auch wenn er auf dem Markt einen höheren oder niedrigeren Bestandzins erlangen würde.