Zustimmend bespricht der Autor die E OGH 15. 12. 2009, 5 Ob 248/09w, die lediglich dem Zwangsverwalter die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Betriebskosten und Rücklagen einräumt, und weist zudem auf die etwaige Haftung des Verpflichteten für Betriebskosten und Rücklagen hin.