JN §§ 54, 55
ABGB §§ 1299, 1323
Zinsen stellen eine bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigende Nebenforderung dar, wenn sie gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht werden. Dabei kommt es auf den Rechtsgrund der geltend gemachten Zinsenforderung nicht an, ebenso ist für die Qualifikation der Zinsen als Nebenforderung nicht relevant, ob der Kl sie in den Kapitalbetrag integriert hat oder nicht. Maßgebend ist vielmehr die rechtliche Qualifikation durch das G. Zinsen werden dann als Nebenforderung geltend gemacht, wenn und insoweit sie von einer gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0042813).