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Forderungsfeststellung, Wiederaufnahme und internationale Zuständigkeit

JudikaturZIK 2010/294ZIK 2010, 192 Heft 5 v. 5.11.2010

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 109

ZPO § 530

Die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage sind auf die konkursmäßige Feststellung von Forderungen analog anzuwenden. Dabei ist - anders als im Zivilprozess - für die Beurteilung der Aktivlegitimation ein Forderungsübergang nach Konkurseröffnung beachtlich. Die Aktivlegitimation steht daher dem Erwerber einer Konkursforderung zu.

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