KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 109
ZPO § 530
Die Vorschriften über die Wiederaufnahmsklage sind auf die konkursmäßige Feststellung von Forderungen analog anzuwenden. Dabei ist - anders als im Zivilprozess - für die Beurteilung der Aktivlegitimation ein Forderungsübergang nach Konkurseröffnung beachtlich. Die Aktivlegitimation steht daher dem Erwerber einer Konkursforderung zu.