KO idF vor 1. 7. 2010 § 63 Abs 1
JN § 46 Abs 1, § 47
Für die effektive und rasche Abwicklung des Insolvenzverfahrens ist die Nähe des InsolvenzG zum Betriebsort wesentlich. Daher ist im Insolvenzverfahren nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend, während ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden G über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht verhindert (8 Nc 35/04w, 8 Nc 15/06g).