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Zwangsausgleich: Geltendmachung im Prozess/Zinsenanspruch

JudikaturZIK 2010/287ZIK 2010, 187 Heft 5 v. 5.11.2010

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 51, 58 Z 1, § 152b

Mit rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs wird dieser wirksam und ist der Konkurs aufgehoben. Auf die Tatsache der Konkursaufhebung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen und das bis zur Aufhebung des Konkurses gegen den Masseverwalter gerichtete Feststellungsbegehren in ein Leistungsbegehren umzustellen.

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