Die Verschmelzung österr Enkelgesellschaften ohne Anteilsgewähr verstößt ohne entsprechende Begleitmaßnahmen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr auf Ebene der Muttergesellschaft der übertragenden Gesellschaft. Diese Bestimmung ist jedoch nur anzuwenden, sofern ein gewisser "Österreichbezug" besteht. Wie dieser Bezug zu beurteilen ist, ist Gegenstand des Beitrags.