EO § 81 Z 1
ZPO § 60
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels ist ein im Inland nach inländischem Verfahrensrecht geführtes selbstständiges Verfahren, welches das ausländische Erkenntnisverfahren ergänzt (3 Ob 175/03m). Ein ausländisches Gerichtsurteil ist für vollstreckbar zu erklären, wenn es nach den Bestimmungen des Urteilsstaates vollstreckbar ist und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist. Gegen die Vollstreckbarerklärung steht dem Antragsgegner der Rekurs mit Neuerungserlaubnis zur Verfügung. Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Versagungsgründen trifft dabei denjenigen, der die Anerkennungsfähigkeit bestreitet. Während im Rekurs Neuerungen hervorgebracht werden können, herrscht im Revisionsrekursverfahren Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0116742).