KSchG: §§ 6, 10, 13, 28 f
ABGB §§ 864a, 879 Abs 3
Wer im geschäftlichen Verkehr in AGB oder Vertragsformblättern Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, darf sich nicht darauf berufen und kann auf Unterlassung geklagt werden. Eine Vertragsbestimmung, die keine Hauptleistung festlegt, ist nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände einen Teil gröblich benachteiligt. Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Weiters ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Maßstab ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (4 Ob 28/01y SZ 74/52; 10 Ob 70/07b). Im Verbandsprozess hat die Auslegung im "kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen, eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht möglich.