KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 119, 171
ZPO §§ 500, 528
In Konkursverfahren sind mangels besonderer Anordnung die JN und die ZPO sinngemäß anzuwenden. Damit ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unstatthaft, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000 € nicht übersteigt.