KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 12, 81, 82
ABGB § 1299
Leistungen für die Masse, die der Masseverwalter als Rechtsanwalt erbringt, sind nicht durch die Pauschalentlohnung abgegolten. Es entspricht dem Grundsatz der effizienten Konkursabwicklung, dass ein zum Masseverwalter bestellter Rechtsanwalt die Verfahren, die die Konkursmasse betreffen, selbst führt. Nicht in jedem Fall gebührt ihm dann aber eine Sonderentlohnung. Dafür müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, wobei zwischen Verfahren mit und ohne Anwaltspflicht zu unterscheiden ist.