KO idF vor 1. 7. 2010 § 7
ZPO § 14
Verfällt eine P nach Erhebung der Revision in Konkurs, ist über das Rechtsmittel, soweit es sich bei der Streitsache um ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen handelt, während der ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Es sind vielmehr die Akten vorerst unerledigt dem ErstG zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).