Die E des EuGH in der Rs C-111/08 , SCT/Alpenblume, enthält eine Reihe von Aussagen zur Abgrenzung von EuGVVO und EuInsVO. Der Autor kritisiert sie als Fehlentscheidung, da sie seiner Ansicht nach nur unreflektierte Ausführungen enthalte und zu einer verfehlten Ausdehnung des Anwendungsbereichs der EuInsVO zulasten der EuGVVO führe.