Dieser Artikel behandelt die neue Regelung des § 21 Abs 2 IO, derzufolge der Masseverwalter längstens innerhalb von fünf Arbeitstagen erklären muss, ob er in einen laufenden Vertrag eintritt oder nicht. Der Autor kritisiert diese Erklärungsfrist als viel zu kurz und geht auf die Auswirkungen im Bereich der Bauwirtschaft näher ein.