KSchG § 25c
Die Interzession ist der Beitritt des Verbrauchers zu einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant. Ein bloßes Eigeninteresse des Haftenden reicht noch nicht aus, die Interzessionseigenschaft zu verneinen (3 Ob 111/08g).
Fälle, in denen mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als "echte Mitschuldner" eingehen, sind nicht vom Mäßigungsrecht des § 25c KSchG erfasst (RIS-Justiz RS0119014). Entscheidend dafür, ob ein Interzessionsgeschäft vorliegt, ist der Parteiwille, der, wenn er nicht ausdrücklich erklärt wird, aus den Umständen beim Vertragsabschluss zu erschließen ist. Wenn der Haftende nur eine Bürgschaft übernimmt, muss ein weitergehender Verpflichtungswille des Bürgen zur Übernahme einer eigenen materiellen Schuld aus zusätzlichen Umständen hervorgehen, etwa daraus, dass die dem Hauptschuldner gewährten Kreditmittel zum Ankauf einer Eigentumswohnung für beide Ehegatten verwendet werden sollen und dies auch beim Interzessionsgeschäft offengelegt wird. Der Verwendungszweck muss bei Eingehen der Verbindlichkeit dem Gläubiger zumindest bekannt sein.