KautSchG: §§ 3, 4
KSchG §§ 25c, 25d
Wird der Abschluss oder die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrages von der Gewährung eines Darlehens an den Dienstgeber abhängig gemacht, hat das nach dem Kautionsschutzgesetz die Nichtigkeit des Darlehensvertrages zur Folge. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Gläubiger von den für die Nichtigkeit maßgebenden Umständen Kenntnis hat. Der bei wörtlicher Interpretation enge Schutzbereich des Kautionsschutzgesetzes wurde teilweise durch Analogie erweitert und erfasst ua Pfandrechtsbestellungen durch den Arbeitnehmer.