Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten (§ 107 Abs 1 Satz 3 KO).
1. Anwendung des § 107 Abs 1 Satz 3 KO in der Praxis
Im Vorfeld wurde österreichweit (Schwerpunkt OLG-Sprengel Linz) eine Umfrage zur praktischen Handhabung der "nachträglichen Forderungsanmeldung iSd § 107 Abs 1 Satz 3 KO" durchgeführt. An dieser beteiligten sich 36 Rechtspfleger/innen. Rund 75 % der Rechtspfleger beziehen sämtliche bis zur Prüfungstagsatzung eingelangte Forderungsanmeldungen - soweit tunlich - in die Verhandlung ein bzw werden diese in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen (§ 106 Abs 3 KO). Im Zuge der Verteilung des Massevermögens bzw im Zahlungsplan (bzw Abschöpfungsverfahren) werden diese ebenso berücksichtigt. Von etwa 25 % der Rechtspfleger werden diese "verspätet eingelangten" Forderungsanmeldungen nicht geprüft und es erfolgt keine Aufnahme in das Anmeldungsverzeichnis.