Die bloße - erlaubte - Inanspruchnahme einer von der englischen Rechtsordnung bereitgestellten Gesellschaftsform stellt keinen Rechtsformmissbrauch dar, selbst wenn dadurch die Anforderungen des inländischen Rechts an die Aufbringung von Mindestkapital umgangen werden sollen. Für eine Durchgriffshaftung des Gesellschafters muss noch ein besonderer Missbrauchsvorsatz hinzutreten.