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Aussageverweigerung des Gemeinschuldners und Haft zur Durchsetzung seiner Auskunftspflicht

AufsaetzeUniv.-Prof. Dr. Susanne Reindl-KrauskopfZIK 2010/64ZIK 2010, 47 Heft 2 v. 28.4.2010

Wird gegen den Gemeinschuldner neben dem Insolvenzverfahren auch ein Strafverfahren geführt, ist die Durchsetzung seiner Auskunftspflicht nach § 99 KO durch Anwendung von Zwang iSd § 101 KO trotz der Bedeutung der Gläubigerinteressen aufgrund des Nemo-tenetur-Prinzips nicht immer zulässig.

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