Wird gegen den Gemeinschuldner neben dem Insolvenzverfahren auch ein Strafverfahren geführt, ist die Durchsetzung seiner Auskunftspflicht nach § 99 KO durch Anwendung von Zwang iSd § 101 KO trotz der Bedeutung der Gläubigerinteressen aufgrund des Nemo-tenetur-Prinzips nicht immer zulässig.