ABGB § 1358
VersVG § 67
Überweist ein Treuhänder unter Verstoß gegen die Bedingungen seiner Treuhandabrede mit einem Kreditgeber eine Darlehensvaluta an den Gläubiger des Kreditnehmers, ist die Kreditschuld des Darlehensnehmers nicht wesensgleich mit der aus der Verletzung der Treuhandabrede resultierenden Schuld des Treuhänders (1 Ob 59/02m ÖBA 2002/1077 [Apathy]). Hat die Berufshaftpflichtversicherung die Schuld des Treuhänders gegenüber dem Kreditgeber bezahlt, kann sie Leistung vom Kreditnehmer verlangen. § 1358 ABGB umfasst grundsätzlich jede fremde Schuld, für die eine Einstehungsverpflichtung besteht, und ist auch dann anzuwenden, wenn der Treuhänder bzw seine Versicherung Regress gegen den Kreditnehmer nehmen will, nachdem er Schadenersatz an den Kreditgeber leisten musste, weil er nicht für die Abdeckung der pfandweise sichergestellten Darlehensforderung aus dem Kaufpreis gesorgt (8 Ob 47/01x ecolex 2001/274 [Wilhelm]) oder weil er die Sicherung bzw Lastenfreistellung vor Auszahlung des Kaufpreises unterlassen hat (8 Ob 32/02t EvBl 2003/2).