KO idF vor 1. 7. 2010 § 10 Abs 3, §§ 28, 29 Z 1
Die erfolgte Deckung eines Pfandgläubigers ist nur dann anfechtungsfest, wenn das auch für das infolge Befriedigung erloschene Absonderungsrecht gilt (6 Ob 280/00w SZ 73/197). Wenn ein aufgrund einer Globalzession gesicherter Absonderungsgläubiger dem Forderungsverkauf für den Fall zustimmt