Bei der E 3 Ob 116/08t1 ging es im Rahmen eines Anfechtungsprozesses um den Erhalt einer Zahlung gegen Verzicht auf die abgetretenen Forderungen. Als Vorfrage war zu prüfen, ob die Sicherungszession anfechtungsfest zustande gekommen war. Offenbar war im Prozessverlauf nicht klar, dass die Frage des "Vorausbuchvermerks" hier eine so entscheidende Rolle spielen würde. Der OGH hat in dieser Entscheidung die Frage des Vorausbuchvermerks dann auch unerörtert gelassen, weil ein Vorausbuchvermerk weder behauptet noch festgestellt wurde und die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Buchvermerke jeweils zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung gesetzt wurden, unbestritten blieb.