1. Im BGBl I 2009/135 wurden das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) sowie zahlreiche damit im Zusammenhang stehende Gesetzesänderungen bekannt gemacht. Das am 1. 1. 2010 in Kraft getretene EPG regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Diese ist in vielerlei Hinsicht der Ehe gleichgestellt. Das betrifft auch Regelungen, die für Insolvenz und Kreditschutz relevant sind: So sind insb gem § 46 EPG die §§ 28, 32 und 56 KO bzw die §§ 2 und 4 AnfO auf eingetragene PartnerInnen sinngemäß anzuwenden. Aber auch die Folgen einer Auflösung bzw Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft sind zu denen im Ehebereich parallel geregelt, etwa was die Haftung für Kredite betrifft (s § 41 EPG).