KO: §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und Z 2
Auch beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb genauso wie beim Bestandverhältnis eine Anfechtung der Bardeckung schon mangels bestehender Gläubigerstellung ausscheidet.