Im Aufsatz wird die Neufassung des § 270 Abs 1 UGB nach dem URÄG 2008 besprochen, die den Aufsichtsrat verpflichtet, angemessene Prüfungshonorare mit dem Abschlussprüfer zu vereinbaren. Geschieht dies nicht, haftet der Aufsichtsrat für Schäden, die dadurch entstehen, im selben Umfang wie der Abschlussprüfer selbst.