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Wiedermann, URÄG 2008: Angemessenes Prüfungshonorar und Aufsichtsratshaftung, RWZ 2009/69, 257:

FachliteraturAufsaetzeZIK 2009/313ZIK 2009, 202 Heft 6 v. 29.12.2009

Im Aufsatz wird die Neufassung des § 270 Abs 1 UGB nach dem URÄG 2008 besprochen, die den Aufsichtsrat verpflichtet, angemessene Prüfungshonorare mit dem Abschlussprüfer zu vereinbaren. Geschieht dies nicht, haftet der Aufsichtsrat für Schäden, die dadurch entstehen, im selben Umfang wie der Abschlussprüfer selbst.

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