Ablehnend bespricht der Autor die E des EuGH 12. 2. 2009, Rs C-339/07 , Christopher Seagon/Deko Marty, dass der Eröffnungsmitgliedstaat auch für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Anfechtungsgegner mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zuständig ist, da dies den Zuständigkeitsinteressen des Anfechtungsgegners nicht ausreichend Rechnung trage.