1. Nach § 119a Abs 5 BergbauabfallG BGBl I 2009/115 sind für die Insolvenz des Bewilligungsinhabers einer Abfallentsorgungsanlage Vorkehrungen zu treffen.
1. Nach § 119a Abs 5 BergbauabfallG BGBl I 2009/115 sind für die Insolvenz des Bewilligungsinhabers einer Abfallentsorgungsanlage Vorkehrungen zu treffen.