Die Autorin bespricht die Rs C-339/07 , Seagon/Deko Marty Belgium, sowie die Folgeentscheidung des BGH IX ZR 39/06. Das Augenmerk liegt auf der gesteigerten Verfahrenseffizienz durch die vis attractiva concursus, die mit einer Abschwächung des Beklagtenschutzes einhergehe und vom EuGH Beachtung des Subsidiaritätsprinzips festgeschrieben worden sei. Im Folgeverfahren hatte der BGH die örtliche Zuständigkeit zu klären, da die Anknüpfung an den im autonomen Recht üblichen Beklagtensitz nicht möglich war.