KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 138, 210, 211
Auf Antrag eines Konkursgläubigers ist das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt, dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt und ihn ein Verschulden trifft, wobei leichte Fahrlässigkeit ausreicht.