KO idF vor 1. 7. 2010 § 119
Mit dem Beschluss über die konkursgerichtliche Genehmigung einer freihändigen Veräußerung wird festgestellt, ob und zu welchem Preis der Kaufvertrag über die feilgebotene Sache zustande gekommen ist. Nach Beschlussfassung können "Nachbesserungen" nicht mehr erreicht und Angebote anderer Interessenten nicht mehr berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS 0115420; 8 Ob 271/00m ZIK 2002/93). Werden