KO idF vor 1. 7. 2010 § 102
BTVG § 16
Die Zession einer Forderung (Bauträger gegen Baugesellschaft) zur Befriedigung einer anderen Forderung (Erwerber gegen Bauträger) erfolgt im Zweifel zahlungshalber. Der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung ist weiter möglich, diese ist nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet (RIS-Justiz RS0032572, RS0032766). Der Gläubiger muss sich mit der nötigen Sorgfalt ernstlich bemühen, die Forderung beim neuen Schuldner einzutreiben; ob dazu eine Klagsführung erforderlich ist, hängt von den konkreten vertraglichen Regelungen ab (6 Ob 296/05f). Die ursprüngliche Forderung des Erwerbers gegen den Bauträger erlischt, soweit der Erwerber aus der zedierten Forderung gegen die Baugesellschaft Befriedigung erlangt.