KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 21, 25a
ABGB § 879 Abs 3
Im Rahmen eines Barter-Pools wird eine erbrachte Leistung in Form einer Gutschrift für eine Gegenleistung abgegolten. Tritt der Masseverwalter aus dem Barter-Pool gem § 21 KO aus, muss er keine weiteren Leistungen anbieten, jedoch ist es seine Sache, sich auf Grundlage des Guthabens des Gemeinschuldners Leistungen aus dem Barter-Pool zu beschaffen und diese zu verwerten. Der Masseverwalter ist nicht berechtigt, statt eines werthaltigen Guthabens einseitig eine Geldleistung zu verlangen.