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Rücktritt des Masseverwalters von einem Barter-Pool

JudikaturZIK 2009/212ZIK 2009, 137 Heft 4 v. 28.8.2009

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 21, 25a

ABGB § 879 Abs 3

Im Rahmen eines Barter-Pools wird eine erbrachte Leistung in Form einer Gutschrift für eine Gegenleistung abgegolten. Tritt der Masseverwalter aus dem Barter-Pool gem § 21 KO aus, muss er keine weiteren Leistungen anbieten, jedoch ist es seine Sache, sich auf Grundlage des Guthabens des Gemeinschuldners Leistungen aus dem Barter-Pool zu beschaffen und diese zu verwerten. Der Masseverwalter ist nicht berechtigt, statt eines werthaltigen Guthabens einseitig eine Geldleistung zu verlangen.

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