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KonkursG kann nicht über das Wiederaufleben einer Forderung entscheiden

JudikaturZIK 2009/210ZIK 2009, 134 Heft 4 v. 28.8.2009

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 12a, 113a, 197 Abs 2

AO § 66

Über die in § 197 Abs 2 und (analog) § 66 AO dem KonkursG eingeräumten provisorischen Entscheidungskompetenzen besteht keine Zuständigkeit des KonkursG zur (endgültigen) Entscheidung über die Frage, ob und in welcher Höhe eine Forderung eines Gläubigers wieder auflebt. Ebenso wenig ist das KonkursG zur Entscheidung über das Wiederaufleben von Absonderungsrechten gem § 12a Abs 4 Z 2 KO entscheidungsbefugt. Das Bestehen oder Nichtbestehen von Aus- und Absonderungsrechten ist ausschließlich im Zivilprozess zu entscheiden (8 Ob 107/06b; 8 Ob 31/07b). Dem KonkursG obliegt zwar die Verständigung des Drittschuldners vom Wiederaufleben der Sicherungsrechte, wenn dies der Gläubiger beantragt. Die Verständigung hat nur über die Aus- oder Absonderungsrechte zu erfolgen, nicht aber über die damit verbundene Forderung selbst. Die Verständigung wirkt rein deklarativ. Das KonkursG darf dem Drittschuldner auch keine Verhaltensanweisungen erteilen, um einem allfälligen Prozess nicht vorzugreifen.

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